Art. 1 Wesen
Unter dem Namen Jungsozialist*innen Oberwallis (JUSO Oberwallis oder abgekürzt JUSOO) schliessen sich natürliche Personen zu einem politischen Verein gemäss ZGB Art. 60 ff. zusammen. Die JUSO Oberwallis ist eine Sektion der Jungsozialist*innen Schweiz (JUSO Schweiz) mit Sitz in Bern gemäss Art. 5 der Statuten der JUSO Schweiz.
Art. 2 Zweck
Die JUSO Oberwallis erstrebt eine solidarische und demokratische Gesellschaft; der demokratische Sozialismus ist ihr bleibendes Ziel. Die JUSO Oberwallis fördert die Vernetzung politisch interessierter junger Menschen. Sie vertritt insbesondere die Anliegen junger Leute innerhalb des Kantons Wallis in der Verfassungsregion Oberwallis und fördert deren politisches Engagement.
Art. 3 Stellung zu der SP Oberwallis
Die JUSO Oberwallis ist die offizielle Jugendorganisation der Sozialdemokratischen Partei Oberwallis SPO und übt Vertretungsrecht in deren Gremien aus. Die JUSO Oberwallis strebt zudem eine angemessene Vertretung in ihren Gremien an.
Art. 4 Mitgliedschaft
4.1 Mitglied der JUSO Oberwallis kann sein, wer die Statuten, Grundsatzpapiere und Forderungen der JUSO Oberwallis sowie der JUSO Schweiz anerkennt, höchstens 35 Jahre alt ist und den Mitgliederbeitrag bezahlt.
4.2 Der Mitgliederbeitrag wird von der JUSO Schweiz festgelegt.
4.3 Die Verweigerung der Aufnahme ist ohne Angaben von Gründen möglich durch den Beschluss der Jahres- oder Mitgliederversammlung mit einfachem Mehr. An Mitglieder- oder Jahresversammlungen stimmberechtigtes Neumitglied ist erst, wem die Mitgliedschaft von einer Mehrheit der anwesenden Mitglieder zu Beginn einer Versammlung nicht verweigert wurde.
4.4 Die Mitgliedschaft bei der JUSO Oberwallis bedingt keine Mitgliedschaft bei der SP Schweiz oder der SP Oberwallis.
4.5 Die Mitgliedschaft in anderen parteipolitischen Organisationen, mit Ausnahme der SP Schweiz, ist ausgeschlossen. In begründeten Fällen kann die JUSO Oberwallis Ausnahmen genehmigen.
4.6 MV können mit einfachem Mehr den Ausschluss eines Mitglieds beschliessen. Dagegen kann ebenfalls an der darauffolgenden Mitgliederversammlung rekurriert werden.
Art. 5 Organe
5.1 Die beschliessenden Organe der JUSO Oberwallis sind:
- Jahresversammlung (JV)
- Mitgliederversammlung (MV)
- Vorstand (V)
- Präsidium (P)
5.2 An der JV und MV besteht für alle Mitglieder das uneingeschränkte Wahl- und Stimmrecht.
5.3 Die Mitglieder können sich in Arbeitsgruppen (AG) zusammenschliessen.
5.4 Die Sitzungen aller Organe sind für die JUSO-Mitglieder offen. Jahres- und Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich öffentlich; Nichtmitglieder können allerdings durch Beschluss der Mehrheit der anwesenden Mitglieder aus dem Versammlungsraum verwiesen werden.
Art. 6 Das Präsidium
6.1 Das Präsidium besteht entweder aus der*dem Präsident*in und gegebenenfalls bis zu zwei Vizepräsident*innen oder aus zwei Co-Präsident*innen.
6.2 Das Präsidium trägt die Verantwortung für die Leitung und Vorbereitung der Vorstandssitzungen und die Leitung der Mitgliederversammlungen. In Absprache mit den Vorstandsmitgliedern legt es die Traktandenliste für MVs und JVs fest.
Art. 7 Der Vorstand
7.1 Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ und das Organisationsgremium der JUSO Oberwallis. Ihm obliegen alle Aufgaben, die statutarisch nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.
7.2 Insbesondere ist er zuständig für:
- Die organisatorische Koordination der Aktivitäten;
- die Ausführung der Beschlüsse der Jahresversammlung und der
- Mitgliederversammlung;
- die regelmässige und offene Information aller Mitglieder.
7.3 Dem Vorstand gehören bis zu sieben Mitglieder an. Auch das Präsidium gehört zum Vorstand.
7.4 Die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstands wird durch diesen selbst auf Vorschlag des Präsidiums vorgenommen.
7.5 Der Vorstand soll sich bei der Ausübung seiner Aufgaben im Rahmen des genehmigten Budgets bewegen.
7.6 Sollte ein Stichentscheid notwendig sein, wird dieser durch das Präsidium vorgenommen.
7.7 Das Präsidium ist Teil des Vorstandes, hat sein Ressort aber durch die separate Wahl bereits festgelegt.
Art. 8 Die Jahresversammlung
8.1 Die JV ist das oberste Organ der JUSO Oberwallis.
8.2 Die JV verfügt über alle Kompetenzen, die eine Mitgliederversammlung hat. Inbesondere obliegen ihr zudem folgende Aufgaben:
- Erlass von politischen Grundsatzerklärungen;
- Abnahme des Jahresberichts;
- Abnahme des Kassaberichts;
- Allfällige Änderungen respektive Bestätigung der Statuten;
- Neuwahl, respektive Bestätigung des Präsidiums (Kandidierende für ein Co-Präsidium treten zu zweit an, Kandidierende für ein Präsidium alleine);
- Neuwahl, respektive Bestätigung des Vorstandes;
- Neuwahl, respektive Bestätigung der Revisor*innen;
- Wahl der (Ersatz-)Delegierten* für die JUSO Schweiz.
8.3 Bei Wahlen des Präsidiums ist das absolute Mehr nötig. Leere Stimmen zählen für die Berechnung des absoluten Mehrs dazu, unleserliche oder ehrverletzende Stimmzettel sind ungültig (Gesamtzahl der Stimmen durch die doppelte Anzahl Mandate, aufgerundet oder plus 1). Für die restlichen Wahlen und Abstimmungen gilt das einfache Mehr. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der JUSO Oberwallis. Wahlen sind generell geheim und schriftlich durchzuführen.
8.4 Der Vorstand, die MV oder 10% aller Mitglieder können vom Präsidium die Einberufung einer ausserordentlichen Jahresversammlung (ao. JV) innerhalb von drei Wochen verlangen; die ao. JV hat dieselben Aufgaben wie die Jahresversammlung, mit Ausnahme der Abnahme des Jahres- und Kassaberichts.
8.5 Die Jahresversammlung tritt einmal jährlich anfangs Jahr auf Einladung des Präsidiums zusammen.
Art. 9 Die Mitgliederversammlung
9.1 Die MV nimmt ihre Aufgabe im Rahmen der von der JV beschlossenen Grundsätze und Richtlinien wahr.
9.2 Insbesondere obliegen ihr folgende Aufgaben:
- Ausführung von JV-Beschlüssen;
- Stellungnahme zu politischen Problemen;
- Fassen von Abstimmungsparolen;
- Unterstützung/Lancierung von Initiativen und Referenden;
- Beitritt zu überparteilichen Komitees;
- Herausgabe der Informationsorgane der JUSO Oberwallis;
- Einsetzung von Arbeitsgruppen;
- Durchführung grösserer Aktionen und Veranstaltungen;
- Ersatzwahl für zurückgetretene Vorstandsmitglieder;
- Verabschiedung des Protokolls der jeweils letzten MV/JV zu Beginn der Sitzung;
- Bestätigung/resp. Veränderung der vom Präsidium vorgeschlagenen Traktandenliste zu Beginn der Sitzung.
9.3 An der MV gilt das einfache Mehr. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der JUSO Oberwallis.
Art. 10 Arbeitsgruppen
10.1 Die Arbeitsgruppen werden durch eine MV oder eine JV eingesetzt. AGs ermöglichen den Mitgliedern die Ausarbeitung konkreter Projekte, das Organisieren von Events und das gemeinsame Vertiefen von Themen. Ausserdem tragen sie zur Meinungsbildung bei und beraten die MV bei Entscheidungen.
10.2 AGs geben sich ein Reglement, in welchem sie ihren Sinn und Zweck sowie ihre Organisationsstruktur festhalten.
10.3 Die AG-Leitung ist verpflichtet, die Treffen der AG zu protokollieren und diese Protokolle dem Vorstand zur Kenntnisnahme zukommen zu lassen. Den Mitgliedern wird an der Mitgliederversammlung über die Aktivitäten der AGs vom Vorstand oder der jeweiligen AG-Leitung berichtet.
Art. 11 Anträge
11.1 Anträge an die JV oder MV können durch einzelne Mitglieder, den Vorstand, das Präsidium, Arbeitsgruppen sowie durch eine MV gestellt werden.
11.2 Resolutionen müssen mindestens eine Woche vor der MV oder JV eingebracht werden, also dem Präsidium zugestellt sein.
Art. 12 Urabstimmung
12.1 Ein Viertel aller Mitglieder oder ein Drittel der anwesenden Mitglieder an einer JV/MV können die Durchführung einer Urabstimmung verlangen.
12.2 Die Durchführung einer Urabstimmung wird durch eine Wahlkommission organisiert. Diese besteht aus 4 Mitgliedern. Sie wird zusammengesetzt aus der gleichen Anzahl an Vertreter*innen der verschiedenen umstrittenen Ansichten.
12.3 Die Urabstimmung findet innerhalb der darauffolgenden vier Wochen statt.
Art. 13 Finanzen
13.1 Die JUSO Oberwallis finanziert sich durch:
- Erhebung von Mitgliederbeiträgen;
- Unterstützungsbeiträge der SP Oberwallis;
- Spenden;
- Überschüsse aus Aktionen und Veranstaltungen;
- Erhebung von Mandatsabgaben.
13.2 Die JUSO Oberwallis haftet ausschliesslich mit ihrem Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der einzelnen Mitglieder ist in jedem Fall und ohne Ausnahme ausgeschlossen.
13.3 Alle Mitglieder der JUSO Oberwallis, die mit finanzieller und oder administrativer Unterstützung der JUSO Oberwallis in ein politisches Gremium gewählt werden, bei der es eine finanzielle Entschädigung gibt, müssen 5% der Entschädigung direkt der JUSO Oberwallis abgeben.
Art. 14 Revisor*innen
14.1 Die Revision übernehmen zwei Personen. Diese zwei Personen sind Mitglieder der JUSO Oberwallis, dürfen aber nicht Vorstandsmitglieder sein.
14.2 Die Revisor*innen werden von der JV gewählt.
14.3 Die Revisor*innen sind zuständig für die Überprüfung der Ordnungsmässigkeit, Rechtsmässigkeit und Zweckmässigkeit der Geschäfts- und Rechnungsführung.
Art. 15 Auflösung
15.1 Die Auflösung der JUSO Oberwallis kann nur durch eine Jahresversammlung beschlossen werden. So lange mindestens 3 Mitglieder die JUSO Oberwallis erhalten wollen, kann sie nicht aufgelöst werden.
15.2 Im Falle einer Auflösung der JUSO Oberwallis wird das Vereinsvermögen an die JUSO Schweiz überwiesen. Diese soll mit dem Geld eine allfällige Neugründung einer JUSO-Sektion in der Region unterstützen.
Art. 16 Schlussbestimmungen
Die Statuten treten nach Revision durch die ausserordentliche Jahresversammlung der JUSO Oberwallis vom Sonntag, 2. August 2026, in Kraft.